Mutterschutz (-gesetz)

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Beamtinnen ausgenommen) und soll sowohl vor Gefahren für Mutter und Kind als auch vor finanziellen Einbußen durch eine Schwangerschaft schützen. Das Mutterschutzgesetz tritt in Kraft, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt wurde. Dafür reicht eine kurze Mitteilung an Ihre oder Ihren Personalsachbearbeiter:in. Die Mitteilung sollte den errechneten Entbindungstermin enthalten. Die Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Normalfall 8 Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin (bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten 12 Wochen nach der Entbindung). Während der Schutzfristen sind Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Beamtinnen ausgenommen), durch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem Zuschuss des Arbeitsgebers finanziell abgesichert.

Weitere wichtige Links zum Thema Mutterschutz:

Der Mutterschutz für Beamtinnen ist besonders geregelt. Diese Besonderheiten werden hier nicht erläutert. Denn es gibt unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern und für Bundesbeamtinnen:

  • Wenn Sie Bundesbeamtin sind, gilt für Sie die Mutterschutzverordnung des Bundes.
  • Wenn Sie Landesbeamtin sind, gilt für Sie die Mutterschutzverordnung Ihres Bundeslandes. In einigen Bundesländern gilt auch die Mutterschutzverordnung des Bundes.