Aufgaben

Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages nach § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): „Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.“

§ 42 Abs. 2 NHG: „Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags hin. Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit. Sie kann Versammlungen einberufen. Sie ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden.“

Aus diesen gesetzlichen Vorgaben ergeben sich umfangreiche Aufgaben und Themenfelder. Zu den Wichtigsten gehören:

  • Beratung aller Hochschulfrauen,
  • Entwicklung von gleichstellungsrelevanten Maßnahmen und Projekten,
  • Mitwirkung bei Struktur- und Personalentscheidungen der Hochschule,
  • Mitwirkung bei der Entwicklungsplanung der Hochschule,
  • Mitwirkung bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie
  • Erstellung der Konzepte und Berichte sowie Mitwirkung bei der Umsetzung der forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der DFG.