Personen

Nach §42 des Niedersächsisches Hochschulgesetzes (NHG) und § 25 der Grundordnung wählt der Senat auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte.

Die Gleichstellungsbeauftragte wird bei erstmaliger Wahl für die Dauer von sechs Jahren, bei Wiederwahl für die Dauer von acht Jahren bestellt. Mit Zustimmung des Senats ist die Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung und abweichend von Satz 1 zulässig. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht ihr ein Gleichstellungsbüro zur Verfügung, das von ihr geleitet wird.

Hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte

Nebenberufliche Gleichstellungsbeauftragte

Nach §42 Abs. 5 des Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) und § 25 Abs. 2 der Grundordnung können an den Fakultäten, den zentralen Betriebseinheiten, der allgemeinen Universitätsverwaltung und den Forschungszentren nebenberufliche dezentrale Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis ihrer weiblichen Mitglieder gewählt werden. Sie werden je nach Zugehörigkeit vom Fakultätsrat gewählt oder von der o.g. Organisationseinheit bestellt.

Der Senat ist über die Wahl bzw. die Bestellung zu unterrichten.

Die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten sollen auf Antrag angemessen entlastet werden.