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Mutterschutz und Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung

Der Mutterschutz schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Tätigkeit in Beruf und Studium, soweit dies verantwortbar ist. Zudem soll der Mutterschutz insgesamt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegenwirken. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer und stillender Frauen wird ins Zentrum gerückt.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Beamtinnen ausgenommen - siehe unten), auch für Auszubildende. Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschaftsschutzgesetz auch für Studentinnen.

Zum Mutterschutz gehören insbesondere: 

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt,
  • ein besonderer Kündigungsschutz,
  • die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots,
  • eine bezahlte Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen. 

Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Er gilt bis nach der Entbindung und in der Stillzeit. Die TU Clausthal kann Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes allerdings erst dann wirkungsvoll mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen schützen, wenn Sie ihr oder ihm Ihre Schwangerschaft beziehungsweise Stillzeit mitteilen. Die Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Regelfall 8 Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin (bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten 12 Wochen nach der Entbindung). Auch bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es einen gestaffelten Mutterschutz.

Eine finanzielle Absicherung während der Schutzfristen gibt es durch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und den Zuschuss des Arbeitsgebers. (Beamtinnen ausgenommen - siehe unten)

Die/der Vorgesetzte ist verpflichtet für den Arbeitsplatz einer schwangeren und stillenden Mitarbeiterin sofort nach Kenntnisnahme eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung anzufertigen und ggf. Maßnahmen abzuleiten. Wichtige Informationen zum Thema Mutterschutz und Gefährdungsbeurteilung sind auf der Seite des Sachgebiets Arbeitssicherheit zusammengestellt.

Weitere Links zum Thema Mutterschutz:

Der Mutterschutz für Beamtinnen ist besonders geregelt:

  • Wenn Sie Bundesbeamtin sind, gilt für Sie die Mutterschutzverordnung des Bundes.
  • Wenn Sie Landesbeamtin sind, gilt für Sie das Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG).